Absatz eins,Dem Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses steht das Recht zu, gegen Mitglieder und Berufsanwärter wegen geringfügiger Verstöße gegen die Berufspflichten, gegen die Ehre oder das Ansehen des Standes sowie wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 10 000 S zu verhängen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 26aufgehoben
Paragraph 26, Ordnungsstrafen.
- Absatz 2,Die als Ordnungsstrafen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder für bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern sowie Zwecken der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen zuzuführen.
- Absatz 3,Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung (Paragraph 17 a,) eingeleitet wird.