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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 26aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 26↗RIS↗

Paragraph 26, Ordnungsstrafen.

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses steht das Recht zu, gegen Mitglieder und Berufsanwärter wegen geringfügiger Verstöße gegen die Berufspflichten, gegen die Ehre oder das Ansehen des Standes sowie wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 10 000 S zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die als Ordnungsstrafen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder für bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern sowie Zwecken der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen zuzuführen.
  3. Absatz 3,Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung (Paragraph 17 a,) eingeleitet wird.