Absatz 2,Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiet der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten und Finanzstrafsachen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 27aufgehoben
Aufsichtsbehörde
Paragraph 27, (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- Absatz 3,Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung.
- Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.