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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 33aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 33↗RIS↗

Ausstellung und Einziehung von Urkunden

Paragraph 33, (1) Bestellungs- und Anerkennungsurkunden (Paragraph 20, Absatz eins, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) sowie Ausweise gemäß Paragraph 32, dürfen von der Kammer nur ausgestellt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Beitrittsgebühr, im Fall der Erlangung einer weiteren Berufsbefugnis der Vorrückungsgebühr, im Sinne der Umlagenordnung erbracht wird.

  1. Absatz 2,Bestellungsurkunden, Anerkennungsurkunden und Mitgliedsausweise, die von der Kammer ausgestellt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Kammer zurückzustellen. Auf Verlangen hat die Kammer diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.