BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 34aufgehoben
Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder
Paragraph 34, Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die Bestellungs- (Anerkennungs-)Urkunde binnen längstens drei Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, der Kammer zur Anbringung des Vermerkes über die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder und zur Ausstellung des Mitgliedsausweises, bei Befugniserweiterung zur Ergänzung desselben, vorzulegen. Die Bestellungs-(Anerkennungs-) Urkunde ist binnen längstens zwei Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten zurückzustellen.