Absatz 2,Soweit die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Verarbeitung von Daten ihrer Mitglieder durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch ihre Landesstellen bedarf keines Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 35aufgehoben
Datenschutz
Paragraph 35, (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
- Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes zu erlassen.