BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 60aufgehoben
Paragraph 60,
Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates. Ebenso gilt die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2,, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten von solchen sein müssen, erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre).