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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 61aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 61↗RIS↗

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes als vereidigter Buchprüfer, Steuer- oder Devisenberater im Sinne der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer der Tätigkeit als Buchprüfer (Paragraph 10, Absatz eins,) gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Eine Berufstätigkeit als Helfer in Steuersachen im Sinne der bisher geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 34, der Gewerbeordnung (Paragraph 59, Absatz 8,) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer der Tätigkeit als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (Paragraph 10, Absatz 2,) gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 34, der Gewerbeordnung (Paragraph 59, Absatz 8,) ist bei Zulassung zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei (Paragraph 10, Absatz 3,) gleichzuhalten.