Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits vorliegende Zulassungsansuchen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 62aufgehoben
Paragraph 62,
- Absatz 2,Bereits ausgesprochene Zulassungen zur Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Buchprüfer. Zulassungen zur Prüfung als Helfer in Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.