BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 66aufgehoben
Paragraph 66,
Wirtschaftstreuhänder, die am 1. Juni 1955 Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die Realitätenvermittlung oder die Geschäfts- und Wohnungsvermittlung waren oder eine sonstige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, unvereinbare Tätigkeit befugt ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auf die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch weiterhin persönlich ausüben. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr vollendet haben.