BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 68aufgehoben
Paragraph 68,
Die aus bestehenden Lehrverhältnissen sich ergebenden Rechte und Pflichten bleiben, soweit sie durch dieses Bundesgesetz keine Änderung erfahren, aufrecht. Neue Lehrverträge können nicht abgeschlossen werden.