Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 36aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 36↗RIS↗

Artikel römisch drei

Wahlen

1. Allgemeine Grundsätze, Verordnungsermächtigung und Wahlschutz:

Paragraph 36, (1) Der Kammertag, der Vorstand, der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der in dieser Wahlordnung geregelten Wahlen ergeben, sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Beachtung der im Absatz eins, festgelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen durch Verordnung die für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen (Wahlordnung).