BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 38aufgehoben
2. Wahlen in den Kammertag:
Anordnung der Wahl
Paragraph 38, (1) Die Wahlen in den Kammertag sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages abzuhalten. Die Anordnung der Wahlen hat durch den Vorstand zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Anordnung gilt der Tag der Beschlußfassung, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Die Anordnung der Wahlen ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
- Absatz 2,Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tage seiner konstituierenden Sitzung (Paragraph 61,); sie dauert jedenfalls bis zu dem Tag, an dem der neu gewählte Kammertag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.