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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 39aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 39↗RIS↗

Wahlkreise

Paragraph 39, (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis; die beiden letztgenannten Bundesländer bilden zusammen einen Wahlkreis.

  1. Absatz 2,Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung maßgebend.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins, festgelegten Wahlkreise bilden zusammen einen Wahlkreisverband.