Absatz 2,Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung maßgebend.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 39aufgehoben
Wahlkreise
Paragraph 39, (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis; die beiden letztgenannten Bundesländer bilden zusammen einen Wahlkreis.
- Absatz 3,Die nach Absatz eins, festgelegten Wahlkreise bilden zusammen einen Wahlkreisverband.