Absatz 2,Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages ist auf Grund der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Kammer in den einzelnen Wahlkreisen zu ermitteln. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt, der acht Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages liegt.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 40aufgehoben
Zahl der Mitglieder des Kammertages und Aufteilung
der Mandate auf die Wahlkreise
Paragraph 40, (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.
- Absatz 3,Die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages hat wie folgt zu erfolgen:
- Ziffer einsDas Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer zu erstellen und diese Liste der Hauptwahlkommission zu deren erster Sitzung zu übermitteln.
- Ziffer 2Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis die 66größte Zahl ermittelt ist.
- Ziffer 3Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die unter Ziffer 2, ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer enthalten ist.
- Ziffer 4Haben nach der Berechnung gemäß Ziffer 3, mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.