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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 40aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 40↗RIS↗

Zahl der Mitglieder des Kammertages und Aufteilung

der Mandate auf die Wahlkreise

Paragraph 40, (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.

  1. Absatz 2,Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages ist auf Grund der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Kammer in den einzelnen Wahlkreisen zu ermitteln. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt, der acht Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages liegt.
  2. Absatz 3,Die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages hat wie folgt zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer zu erstellen und diese Liste der Hauptwahlkommission zu deren erster Sitzung zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis die 66größte Zahl ermittelt ist.
    3. Ziffer 3
      Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die unter Ziffer 2, ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer enthalten ist.
    4. Ziffer 4
      Haben nach der Berechnung gemäß Ziffer 3, mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.