Absatz 2,Juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Witwen- und Deszendentenfortbetriebe sind nicht wählbar.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 42aufgehoben
Wählbarkeit
Paragraph 42, (1) Wählbar in den Kammertag sind die gemäß Paragraph 41, wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, deren das Wahlrecht begründende Berechtigung am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt wird.