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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 44aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 44↗RIS↗

Kreiswahlkommissionen

Paragraph 44, (1) Für jeden Wahlkreis, ausgenommen für die Wahlkreise Burgenland - Niederösterreich und Wien, ist am Sitz der Landesstelle der Kammer eine Kreiswahlkommission zu bestellen. Für die beiden letzteren Wahlkreise ist je eine Kreiswahlkommission am Sitz der Kammer in Wien zu bestellen.

  1. Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern, wobei jede Berufsgruppe nach Möglichkeit durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) des betreffenden Wahlkreises vertreten sein soll. In der Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich müssen beide Bundesländer durch mindestens ein Mitglied (Ersatzmitglied) vertreten sein.
  2. Absatz 3,Der Kreiswahlkommissär wird vom Hauptwahlkommissär bestellt und hat vor Antritt seines Amtes in die Hände des Hauptwahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
  3. Absatz 4,Für den Fall der Verhinderung des Kreiswahlkommissärs ist vom Hauptwahlkommissär ein Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs zu bestellen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommissionen werden über Vorschlag des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Hauptwahlkommission bestellt. Sie und der Stellvertreter des Kreiswahlkommissärs haben vor Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
  5. Absatz 6,Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte der Kreiswahlkommission, soweit sie nicht der Kreiswahlkommission selbst vorbehalten sind.
  6. Absatz 7,Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere:
    1. Litera a
      die Auflegung der Wählerlisten;
    2. Litera b
      die Entgegennahme der Wahlkuverts
    3. Litera c
      die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.