BGBl. I Nr. 58/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrauenspersonen
Paragraph 46, (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson in die Hauptwahlkommission und in die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens am siebenten Tage vor der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson hat der Vorsitzende der Wahlkommission, für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann für den Fall der Verhinderung dieser Person zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.
- Absatz 2,Mitglieder einer Wahlkommission dürfen nicht als Vertrauenspersonen namhaft gemacht werden.