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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 46aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 46↗RIS↗

Vertrauenspersonen

Paragraph 46, (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson in die Hauptwahlkommission und in die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens am siebenten Tage vor der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson hat der Vorsitzende der Wahlkommission, für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann für den Fall der Verhinderung dieser Person zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.

  1. Absatz 2,Mitglieder einer Wahlkommission dürfen nicht als Vertrauenspersonen namhaft gemacht werden.