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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 47aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 47↗RIS↗

Ausschreibung der Wahl

Paragraph 47, (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen liegt.

  1. Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich in allen Wahlkreisen die von den Wahlberechtigten zu übermittelnden, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren durchzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts entweder eingesendet oder wo und wann sie abgegeben werden können;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können;
    5. Ziffer 5
      die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind;
    6. Ziffer 6
      die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen sind;
    7. Ziffer 7
      die im Paragraph 51, Absatz 3, enthaltene Bestimmung über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten; weiters, daß Wahlvorschläge nur bei Erfüllung der in den Paragraphen 51, Absatz 7 und 57 Absatz 5, angeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben;
    8. Ziffer 8
      die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden;
    9. Ziffer 9
      die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
    10. Ziffer 10
      die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  2. Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.