Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich in allen Wahlkreisen die von den Wahlberechtigten zu übermittelnden, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren durchzuführen ist;
- Ziffer 2die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts entweder eingesendet oder wo und wann sie abgegeben werden können;
- Ziffer 3die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages;
- Ziffer 4die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können;
- Ziffer 5die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind;
- Ziffer 6die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen sind;
- Ziffer 7die im Paragraph 51, Absatz 3, enthaltene Bestimmung über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten; weiters, daß Wahlvorschläge nur bei Erfüllung der in den Paragraphen 51, Absatz 7 und 57 Absatz 5, angeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben;
- Ziffer 8die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden;
- Ziffer 9die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
- Ziffer 10die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.