Absatz 2,Den ordentlichen Kammermitgliedern sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Dieses Verlangen ist spätestens am dritten Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt zu stellen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 48aufgehoben
Wählerlisten
Paragraph 48, (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich sind nach den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten anzulegen.