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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 48aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 48↗RIS↗

Wählerlisten

Paragraph 48, (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich sind nach den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten anzulegen.

  1. Absatz 2,Den ordentlichen Kammermitgliedern sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Dieses Verlangen ist spätestens am dritten Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt zu stellen.