Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung entsprechend der gemäß Paragraph 52, Absatz 6, erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der im Paragraph 52, Absatz 7, festgelegten Reihenfolge.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 50aufgehoben
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
Paragraph 50, (1) Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
- Absatz 3,Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt werden.