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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 50aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 50↗RIS↗

Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

Paragraph 50, (1) Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.

  1. Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung entsprechend der gemäß Paragraph 52, Absatz 6, erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der im Paragraph 52, Absatz 7, festgelegten Reihenfolge.
  2. Absatz 3,Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt werden.