Absatz 2,Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 53aufgehoben
Stimmzettel
Paragraph 53, (1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
- Absatz 3,Stimmzettel, die nicht erkennen lassen, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.