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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 56aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 56↗RIS↗

Stimmenzählung

Paragraph 56, (1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen und sodann zu entleeren. Hernach sind die Wahlkuverts zu öffnen und die gültigen und ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Die Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich hat die Ermittlungen gemäß Absatz eins, für die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich getrennt vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  3. Absatz 4,Die Wahlakten der Kreiswahlkommission sind hierauf der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr das Abstimmungsergebnis noch vor der Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder telegrafisch bekanntzugeben ist.