Absatz 2,Dem Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter der im Paragraph 3, aufgezählten Berufsgruppen und mindestens drei Vertreter, die nicht dem Wahlkreis Wien zugehören, angehören.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 60aufgehoben
3. Wahl des Vorstandes der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder:
Zusammensetzung des Vorstandes, Funktionsdauer,
Wählbarkeit
Paragraph 60, (1) Der Vorstand besteht aus elf, durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und endigt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmann der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmänner der nicht dem Wahlkreis Wien zugehörenden Vertreter dürfen nicht dem Wahlkreis Wien zugehören.
- Absatz 4,Für die Wählbarkeit in den Vorstand gilt Paragraph 42, sinngemäß; die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.