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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 60aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 60↗RIS↗

3. Wahl des Vorstandes der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder:

Zusammensetzung des Vorstandes, Funktionsdauer,

Wählbarkeit

Paragraph 60, (1) Der Vorstand besteht aus elf, durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und endigt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes.

  1. Absatz 2,Dem Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter der im Paragraph 3, aufgezählten Berufsgruppen und mindestens drei Vertreter, die nicht dem Wahlkreis Wien zugehören, angehören.
  2. Absatz 3,Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmann der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmänner der nicht dem Wahlkreis Wien zugehörenden Vertreter dürfen nicht dem Wahlkreis Wien zugehören.
  3. Absatz 4,Für die Wählbarkeit in den Vorstand gilt Paragraph 42, sinngemäß; die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.