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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 61aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 61↗RIS↗

Konstituierung des Kammertages

Paragraph 61, (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (Paragraph 59, Absatz 7,), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 58, stattgefunden hat, binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung, bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.

  1. Absatz 2,Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, so sind die anwesenden Kammertagsmitglieder nach Ablauf von zwei Stunden berechtigt, die Wahl des Vorstandes gültig durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die zur Wahl des Vorstandes einberufene konstituierende Sitzung des Kammertages ist nicht öffentlich.