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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 63aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 63↗RIS↗

Ersatzmänner

Paragraph 63, (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied gewählte Ersatzmann.

  1. Absatz 2,In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär den bevollmächtigten Vertreter (Paragraph 62, Absatz eins,) der Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 60, zu beachten. Der Hauptwahlkommissär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der nominierte Kandidat die Annahme der Berufung binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.
  2. Absatz 3,Das Verfahren gemäß Absatz 2, ist so lange zu wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung angenommen hat.
  3. Absatz 4,Der gewählte Ersatzmann tritt auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben; die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmannes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
  4. Absatz 5,Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretene gewählte Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß Absatz 2, berufene Ersatzmann, wobei neuerlich gemäß den Absatz 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren ist. Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 ein neuer Ersatzmann zu berufen.
  6. Absatz 7,Die gemäß den Absatz eins bis 6 erfolgenden Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.