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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 65aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 65↗RIS↗

4. Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten:

Wahlvorgang

Paragraph 65, (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen; Paragraph 60, Absatz eins, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen dem Vorstand angehören.
  2. Absatz 3,Für das Wahlverfahren gelten Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 62, Absatz eins bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.
  3. Absatz 4,Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
  4. Absatz 5,Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.