Absatz 2,Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen dem Vorstand angehören.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 65aufgehoben
4. Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten:
Wahlvorgang
Paragraph 65, (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen; Paragraph 60, Absatz eins, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Für das Wahlverfahren gelten Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 62, Absatz eins bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.
- Absatz 4,Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
- Absatz 5,Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.