Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 3 § 71aufgehoben
in Kraft 05.03.1965 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 71↗RIS↗

ARTIKEL römisch vier.

Schlußbestimmungen.

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen. Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens für ihre Mitglieder zu leisten.
  2. Absatz 2,Die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und dem Österreichischen Sparkassen- und Giroverband zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ebenfalls nicht berührt. Das gleiche gilt für die den Gewerbetreibenden zustehenden Befugnisse zur Erstattung von Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen.