BGBl. I Nr. 71/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Tarif
Tarifpost 1
römisch eins. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:
- Litera abloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
- Litera bAnsuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
- Litera cAnsuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
- Litera dAnträge auf Kostenbestimmung;
- Litera eWiderruf oder Kündigung von Vollmachten;
- Litera fZurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
- Litera gNachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach Paragraph 4, Absatz 2, EWR-RAG 1992;
- Litera aAnträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
- Litera bBeitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
- Litera cAnträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
- Litera dZurücknahme von Klagen;
- Litera eEinsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
- Litera fAnträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 398, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung;
- Litera gAnträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
- Litera hschriftliche Berufungsanmeldungen;
- Litera iBerufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;
- Litera aAnträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Paragraph 14, Absatz 2, EO;
- Litera bAnträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
- Litera cErklärungen, durch die bloß einem Vorschlag zugestimmt wird, und Erklärungen über die Barzahlung nach Paragraph 171, Absatz 2, der Exekutionsordnung;
- Litera eÄußerungen des Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches;
- Litera fEinstellungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 200, Ziffer 3, der Exekutionsordnung;
- Litera gAnträge nach Paragraph 47, oder 48 der Exekutionsordnung;
Anmerkung zu Tarifpost 1:
In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt römisch eins Ziffer 2, auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.
Tarifpost 2
römisch eins. Für folgende Schriftsätze:
- Ziffer einsim Zivilprozeß:Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
- Litera bSaldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
- Litera cBeantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken;
- Litera dAufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
- Litera esonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
- Ziffer 2im Exekutionsverfahren:für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
- Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
- Litera akurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
- Litera bAnträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
- Litera cErlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
- Ziffer 4im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
- Ziffer einsim Zivilprozeß:
- Litera aerste Tagsatzungen, auch wenn eine der im Paragraph 239, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung genannten Prozeßhandlungen vorgenommen wird;
- Litera bTagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
- Litera cTagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
- Litera dTagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
- Litera eTagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
- Ziffer 2im Exekutionsverfahren:
- Litera aTagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
- Litera bTagsatzungen, bei denen das Vermögensverzeichnis unterschrieben werden soll;
- Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:Tagsatzungen, bei denen die Parteien bloß vernommen werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
- Ziffer 4im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 12 672 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 337 S.
- Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 73 S für die halbe Stunde.
- Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 145 S.
Tarifpost 3
A
römisch eins. Für folgende Schriftsätze:
- Ziffer einsim Zivilprozeß:
- Litera aKlagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- Litera bBeantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
- Litera cAufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- Litera dvorbereitende Schriftsätze, die nach Paragraph 258, der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
- Litera eAnträge auf Sicherung von Beweisen;
- Ziffer 2im Exekutionsverfahren:Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
- Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
- Ziffer 4im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
- Litera aAnträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
- Litera bSchriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
- Ziffer 5in allen Verfahren:
- Litera aAnträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
- Litera bKostenrekurse:
römisch zwei. für folgende Tagsatzungen:
- Ziffer einsim Zivilprozeß:für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- Ziffer 2im Exekutionsverfahren und im außerstreitigen Verfahren:
- Litera aTagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
- Litera bTagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 168 929 S,für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 84 465 S.
B
römisch eins. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen, und Beschwerden:
römisch eins a. für Schriftsätze nach Paragraph 473 a, ZPO die Hälfte der in der Z römisch eins festgesetzten Entlohnung;
römisch zwei. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 211 161 S,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 105 581 S.
C
römisch eins. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
römisch zwei. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 253 394 S,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 126 697 S;
römisch drei. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch zwei ergebenden Entlohnung.
D
In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 15 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 30 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
- Ziffer einsDie in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
- Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 145 S für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
- Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 283 S.
- Ziffer 4Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
- Ziffer 5Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
Tarifpost 4
römisch eins.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
- Ziffer einsfür Anklagen
- Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen1 500 S;
- Litera bwegen sonstiger Vergehen2 500 S;
- Ziffer 2für selbständige Anträge nach den Paragraphen 8, 33, Absatz 2 und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz2 500 S;
- Ziffer 3für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
- Ziffer 4
- Litera afür schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
- Litera bfür Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
- Litera cfür Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
- Litera dfür Kostenbeschwerden:die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
- Ziffer 5für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
- Ziffer 6für Verhandlungen zweiter Instanz:für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
- Litera abei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
- Litera bbei anderen Vergehen und bei Verbrechen:die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.
Anmerkungen zu Tarifpost 4:
- Ziffer einsFür die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch zwei Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 73 S und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch zwei Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 145 S; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
- Ziffer 2Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch zwei Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 145 S und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch zwei Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 283 S.
- Ziffer 3Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.
Tarifpost 5
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):
Tarifpost 6
Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:
das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 692 S.
Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:
Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.
Tarifpost 7
- Absatz eins,Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions(Sicherungs)handlungen u. dgl. während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit: für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 1 692 S für die halbe Stunde;
außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden.
- Absatz 2,Wurde ein Geschäft der in Absatz eins, bezeichneten Art durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Absatz eins,, höchstens jedoch ein Betrag von 3 382 S für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war.
- Absatz 3,Nach Absatz 2, sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.
Tarifpost 8
- Absatz eins,Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:bis einschließlich 1 000 S117 S,über 1 000 S bis einschließlich 2 500 S173 S,über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S230 S,über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S283 S,über 10 000 S bis einschließlich 25 000 S425 S,über 25 000 S bis einschließlich 300 000 Sfür je angefangene weitere 20 000 S um 89 S mehr,über 300 000 Sfür je angefangene weitere 20 000 S um 46 S mehr,jedoch nie mehr als 5 634 S für die halbe Stunde.
- Absatz 2,Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 2 255 S.
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
Tarifpost 9
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
- Ziffer einsals Reisekosten
- Litera adie Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
- Litera bsofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
- Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 145 S;
- Ziffer 2als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
- Ziffer 3als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
- Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis, sofern das Geschäft nicht unter Tarifpost 7 fällt, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 145 S.
- Ziffer einsIn Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
- Ziffer 2Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.