Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 20/1999

kundgemacht 14.01.1999
20. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
Kundmachung BGBl. II Nr. 20/1999× zu Genehmigungsfreistellungsverordnung

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigungsfreistellungsverordnung neu