BGBl. II Nr. 20/1999
20. Verordnung: Bezeichnung jener Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
Änderungen durch diese Kundmachung
Genehmigungsfreistellungsverordnung
neu
§ 3neu
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