BGBl. II Nr. 449/1999
449. Kundmachung: Aufhebung des § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Aufhebung des § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, römisch fünf 26/99-7, römisch fünf 34/99-6, römisch fünf 38/99-8, römisch fünf 39/99-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 11. November 1999, den Paragraph 9 a, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Oktober 1993, als gesetzwidrig aufgehoben.