BGBl. II Nr. 47/1999
47. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“
Änderungen durch diese Kundmachung
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“
neu
§ 2neu
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