BGBl. II Nr. 83/1999
83. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
Änderungen durch diese Kundmachung
Verlängerung der Familienbeihilfe für Studierendenvertreter
neu
§ 4neu
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