Absatz eins,Das bzw. die von Nepal namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien zu betreiben:
BGBl. III Nr. 125/1999
125. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND S. M. REGIERUNG VON NEPAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
ANHANG
Flugstreckenfahrplan
Abflugpunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Österreich: | Punkte darüber hinaus: |
Nepal | beliebige Anzahl | beliebige zwei | beliebige Anzahl |
- Absatz 2,Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Österreich: | Punkte darüber hinaus: |
Österreich | beliebige Anzahl | beliebige zwei | beliebige Anzahl |
- Absatz 3,Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen dürfen Indien und Thailand nicht als Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit anfliegen.
- Absatz 4,Das bzw. die namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen darf bzw. dürfen, wenn dies gewünscht wird, einen oder mehrere Punkte auf einer festgelegten Flugstrecke auslassen, vorausgesetzt, daß der Abflugpunkt einer solchen Strecke auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei liegt, die das Luftfahrtunternehmen namhaft gemacht hat.
- Absatz 5,Das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen kann bzw. können die vollen Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit von Zwischenpunkten und von Punkten darüber hinaus ausüben, wie sie im Flugstreckenplan festgelegt sind.