BGBl. III Nr. 125/1999
125. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND S. M. REGIERUNG VON NEPAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Überweisung von Reinerträgen
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, auf Ersuchen den Überschuß der lokalen Gewinne über die lokalen Ausgaben in eine frei konvertierbare Währung umzutauschen und in ihren Heimatstaat zu überweisen. Umtausch und Überweisung sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zum für laufende Transaktionen anzuwendenden und zum Zeitpunkt, an dem diese Einnahmen zu Umtausch und Überweisung präsentiert werden, geltenden Wechselkurs gestattet. Solche Überweisungen sind innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens durchzuführen.