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BGBl. III Nr. 125/1999

kundgemacht 02.07.1999 RIS↗
125. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND S. M. REGIERUNG VON NEPAL
Kundmachung BGBl. III Nr. 125/1999× zu Luftverkehrsabkommen (Nepal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Nepal) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.1999 · idF BGBl. III Nr. 125/1999 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Beratungen und Abänderungen

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Partei das Ersuchen erhält, zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.