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BGBl. III Nr. 125/1999

kundgemacht 02.07.1999 RIS↗
125. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND S. M. REGIERUNG VON NEPAL
Kundmachung BGBl. III Nr. 125/1999× zu Luftverkehrsabkommen (Nepal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Nepal) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.06.1999 · idF BGBl. III Nr. 125/1999 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Katmandu am 29. Oktober 1997 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache und zu Wien am 28. November 1997.