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BGBl. III Nr. 145/1999

kundgemacht 06.08.1999 RIS↗
145. Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich
Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/1999× zu Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. III Nr. 145/1999 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.