Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3320 bis 3324 des ADR wird folgendes vereinbart:
BGBl. III Nr. 14/1999
14. Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können
VEREINBARUNG M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
- Ziffer eins
- eins Punkt einsNur jene Stoffe sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3325 zuzuordnen, für die entsprechende Daten (zB im Rahmen der Einstufungsprogramme der Europäischen Kommission) veröffentlicht wurden.
- eins Punkt 2Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, deren Daten veröffentlicht wurden (siehe 1.1 oben) und die Kriterien der Rn. 3325 erfüllen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe in der Lösung oder Mischung mindestens 25 Masse-% beträgt.
- Ziffer 2Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.