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BGBl. III Nr. 158/1999

kundgemacht 24.08.1999 RIS↗
158. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien
ABKOMMEN zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien
Kundmachung BGBl. III Nr. 158/1999× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.08.1999 · idF BGBl. III Nr. 158/1999 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf alle an den ersuchten Staat gerichteten Ersuchen zur Vollstreckung vom Internationalen Gericht verhängter Strafen beziehen oder sich daraus ergeben.