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BGBl. III Nr. 16/1999

kundgemacht 21.01.1999 RIS↗
16. Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung samt Vorbehalten der Republik Österreich
Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/1999× zu Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 04.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 16/1999 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.