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BGBl. III Nr. 16/1999

kundgemacht 21.01.1999 RIS↗
16. Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung samt Vorbehalten der Republik Österreich
Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/1999× zu Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 04.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 16/1999 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die nach dieser Anlage geschuldeten Einfuhrabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.
  2. Absatz 2,Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Einfuhrabgaben von den für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu entrichtenden Einfuhrabgaben abzuziehen.