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BGBl. III Nr. 176/1999

kundgemacht 21.09.1999 RIS↗
176. Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/1999× zu Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 19.07.1999 · idF BGBl. III Nr. 176/1999 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Änderung

Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungsvorschlag. Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung genannten Bedingungen in Kraft.