Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 179/1999

kundgemacht 05.10.1999 RIS↗Parlament↗
179. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 179/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF BGBl. III Nr. 179/1999 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit der Kulturabteilung der österreichischen Botschaft in Moskau und die Tätigkeit des Russischen Zentrums für Wissenschaft und Kultur in Wien, das ein Kulturzentrum bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ist und unter der Leitung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit bei der Regierung der Russischen Föderation steht, die beide den Zielen des vorliegenden Abkommens entsprechen.