Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 179/1999

kundgemacht 05.10.1999 RIS↗Parlament↗
179. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 179/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF BGBl. III Nr. 179/1999 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Oktober 1998, in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher und in russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.