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BGBl. III Nr. 188/1999

kundgemacht 14.10.1999 RIS↗
188. Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 samt Unterzeichnungsprotokoll
Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau vom 18. August 1948
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 188/1999 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem acht Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.
  2. Absatz 2,Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Absatz eins und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

    GESCHEHEN ZU Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.