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BGBl. III Nr. 198/1999

kundgemacht 21.10.1999
198. Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
Multilaterale Vereinbarung M89 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
Kundmachung BGBl. III Nr. 198/1999× zu ADR – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 neu