Absatz eins,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich:
- Litera aStaatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
- Litera bFlüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.