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BGBl. III Nr. 210/1999

kundgemacht 12.11.1999 RIS↗
210. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Kostenerstattung von Sachleistungen
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG VON SACHLEISTUNGEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/1999× zu Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1999 · idF BGBl. III Nr. 210/1999 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.