Absatz eins,Eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht in Haft gehalten, verurteilt, bestraft oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit auf Grund einer strafbaren Handlung unterworfen werden, ausgenommen wegen:
- Litera aeiner strafbaren Handlung, für die die Auslieferung bewilligt wurde, oder einer strafbaren Handlung, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, für den die Auslieferung bewilligt wurde, vorausgesetzt, daß eine solche strafbare Handlung der Auslieferung unterliegt oder eine darin enthaltene geringere strafbare Handlung ist;
- Litera beiner nach der Übergabe der Person begangenen strafbaren Handlung; oder
- Litera ceiner strafbaren Handlung, hinsichtlich derer die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates der Verhaftung, dem Strafverfahren, der Bestrafung oder anderen Einschränkungen der persönlichen Freiheit zustimmt. Zu diesem Zweck kann der ersuchte Staat die Vorlage der gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen und eine rechtsförmliche Niederschrift über jede von der ausgelieferten Person zum Zustimmungsersuchen abgegebene Stellungnahme verlangen. Die auszuliefernde Person kann vom ersuchenden Staat für die Dauer von 90 Tagen oder für einen vom ersuchten Staat genehmigten längeren Zeitraum, in dem das Ersuchen bearbeitet wird, in Haft gehalten werden.